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UNSERE SATZUNG FÜR KLARHEIT, TRANSPARENZ UND VERLÄSSLICHKEIT FÜR ALLE
SATZUNG

Verein zur Förderung der christlichen, sozialen und kulturellen Arbeit auf dem Eichhof der Kirchengemeinde Sinstorf.

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Eichhof“. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Nach der Eintragung im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht wird dem Namen der Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) beigefügt.

§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und finanzielle Unterstützung der religiösen Arbeit der ev. luth. Kirchengemeinde Sinstorf einschließlich der langfristigen Nutzung und Erhaltung des Grundstücks Eichhof mit Gemeindehaus Sinstorfer Kirchweg 21 und des ehemaligen Küsterhauses/Wohnhauses Sinstorfer Kirchweg 19, dessen langfristige Anmietung erfolgen soll, vor allem aus Spenden.

Hierzu gehören insbesondere:
• die langfristige Etablierung eines Zentrums christlicher, sozialer und kultureller Arbeit für alle Generationen auf dem Eichhof, unter anderem in Form von z. B. Gesprächskreisen, Lesungen, Singekreisen, sowie regelmäßigen Freiluftveranstaltungen einschließlich Freiluftgottesdiensten auf dem Grundstück Eichhof
• die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit sowie der christlichen Pfadfinderinnen und Pfadfinder in Sinstorf z.B. durch Überlassung von Räumlichkeiten des Vereins und Unterstützung von Zeltlagern und Ferienfreizeiten
• die Förderung am Gemeinwesen orientierter Arbeit, z.B. durch die Überlassung von Räumlichkeiten des Vereins an einen gemeinnützigen Träger, der sich um Menschen mit besonderem Förderbedarf kümmert
• und mittelfristig die Förderung christlich kultureller Angebote auf dem Eichhof und im Gemeindehaus für die Region z.B. in Form von Kleinkunst- und Theatergruppen sowie Darstellung von Künstlerinnen und Künstlern aus der Region des Kirchenkreises Hamburg-Ost.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand wird durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

§3 Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins und dürfen kein Entgelt für Tätigkeiten für den Verein erhalten. Ausgenommen ist die Vergütung von Dienstleistungen unter fremdüblichen Vergütungen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Auslagenerstattungen oder sonstige Zuwendungen begünstigt werden.

Mitglieder des Vereins haben kein Recht am Vermögen des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens sowie der Auflösung des Vereins.

§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, die Arbeit der Kirchengemeinde Sinstorf zu unterstützen. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Die Mitgliedschaft muss beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit und unterrichtet dann den Beitrittswilligen durch schriftliche Mitteilung oder per E-Mail. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, muss die nächste Mitgliederversammlung über die Aufnahme beschließen. Über die Ablehnung ist schriftlich oder per E-Mail zu informieren.

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zum Monatsende des folgenden Monats zu erklären. Die Mitgliedschaft endet ebenfalls durch Löschung in der Mitgliederliste infolge der Einstellung der Beitragszahlung.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Angaben von Gründen schriftlich bekannt zu geben. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluss Widerspruch einlegen. Wenn Widerspruch gegen den Ausschluss eingelegt wurde, entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

Die Mitarbeit oder Mitgliedschaft in einer Partei oder Vereinigung, die Fremdenhass, Rassismus, Nationalismus, Faschismus oder Intoleranz und Gewalt gegenüber Andersdenkenden verbreitet, ist mit der Mitgliedschaft im Verein unvereinbar.

§5 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag bemisst sich nach der Selbsteinschätzung der Mitglieder. Der Mindestbeitrag beträgt 120,– €/pro Jahr, für Ehepaare/Familien 180,– €/pro Jahr, für Schüler/innen, Auszubildende und Studenten/innen beträgt der Mindestbeitrag 60,– €/pro Jahr. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand unter dem Mindestbeitrag liegende Sondervereinbarungen treffen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6 Finanzhaushalt
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein beschließt jährlich über den Finanzhaushalt, insbesondere über die Verwendung der Einnahmen, der laufenden Mitgliedsbeiträge sowie über Investitionen ab einem Volumen von 5.000,– €/pro Jahr. Soweit Investitionen bereits im beschlossenen Finanzhaushalt vorgesehen sind, erfolgt der Beschluss über eine Mittelverwendung durch den Vorstand.

Der Verein beabsichtigt die langfristige Anmietung der auf dem Eichhof stehenden, denkmalgeschützten Immobilie Sinstorfer Kirchweg 19 unter Übernahme sämtlicher Kosten für den Betrieb sowie die Instandhaltung und Sanierung. Aus den dem Förderverein zufließenden Beiträgen, Spenden und sonstigen Mitteln soll für die Immobilie eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 200.000,– €/pro Jahr gebildet werden. Sofern diese Rücklage gebildet wurde, sollen jährlich 10% der Einnahmen und Mitgliedsbeiträge weiterhin in die Instandhaltungsrücklage fließen. Sollte der Förderverein weitere Immobilien in seine Zuständigkeit übernehmen, ist die Instandhaltungsrücklage anzupassen. Eine Kreditaufnahme im Rahmen des Vereinszwecks ist grundsätzlich möglich.

§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden angesetzt, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich oder per E-Mail beantragt hat.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Nennung eines Vorschlags zur Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung kann statt in Präsenz bei Bedarf auch in digitaler Form stattfinden. Zur Mitgliederversammlung muss drei Wochen vorher eingeladen werden. Die Einladung erfolgt per Brief oder – mit schriftlicher Zustimmung des Mitglieds – per E-Mail. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Eine schriftliche Abstimmung kann nur auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt werden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen binnen sechs Wochen nach Eingang der dafür mindestens notwendigen Anträge stattfinden.

Regelmäßige Tagesordnungspunkte einer Mitgliederversammlung sind neben dem Bericht des Vorstandes mindestens einmal jährlich:
1. die Entgegennahme und Prüfung des Verwendungsnachweises und des Jahresabschlusses und Bericht der Kassenprüfer,
2. die Beschlussfassung über die Verwendung eines etwaigen Überschusses, bzw. über die Deckung eines etwaigen Fehlbetrages,
3. die Beschlussfassung über den Finanzhaushalt/Wirtschaftsplan eines Geschäftsjahres,
4. Bericht und Entlastung des Vorstandes,
5. Wahlen.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende oder ein/e von der Versammlung gewählter Versammlungsleiter/in. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für eine Amtszeit von einem Jahr.

§9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Personen, dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

1. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds ist jeder Zeit durch die Mitgliederversammlung möglich, wenn die Mitgliederversammlung für die Restzeit der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied wählt.

§10 Änderung der Satzung und des Zwecks des Vereins
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. In der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung und der Änderungsvorschlag mitzuteilen. Soll der Vereinszweck geändert werden, setzt dies ebenfalls die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder voraus.

§11 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Erforderlich ist die Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Für diese Mitgliederversammlung ist ausnahmsweise eine Einladungsfrist von einem Monat erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Kirchengemeinde Sinstorf oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf der Liegenschaft Eichhof zu verwenden hat. Sofern die Ev.-luth. Kirche auf dem Eichhof zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung keine inhaltliche Arbeit mehr leistet, geht das verbleibende Vereinsvermögen an den Förderverein des VCP Hamburg e.V..

§12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.