Verein zur Förderung der christlichen, sozialen und kulturellen Arbeit auf dem Eichhof der Kirchengemeinde Sinstorf.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Eichhof“. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
Nach der Eintragung im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht wird dem Namen der Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) beigefügt.
§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und finanzielle Unterstützung der religiösen Arbeit der ev. luth. Kirchengemeinde Sinstorf einschließlich der langfristigen Nutzung und Erhaltung des Grundstücks Eichhof mit Gemeindehaus Sinstorfer Kirchweg 21 und des ehemaligen Küsterhauses/Wohnhauses Sinstorfer Kirchweg 19, dessen langfristige Anmietung erfolgen soll, vor allem aus Spenden.
Hierzu gehören insbesondere:
• die langfristige Etablierung eines Zentrums christlicher, sozialer und kultureller Arbeit für alle Generationen auf dem Eichhof, unter anderem in Form von z. B. Gesprächskreisen, Lesungen, Singekreisen, sowie regelmäßigen Freiluftveranstaltungen einschließlich Freiluftgottesdiensten auf dem Grundstück Eichhof
• die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit sowie der christlichen Pfadfinderinnen und Pfadfinder in Sinstorf z.B. durch Überlassung von Räumlichkeiten des Vereins und Unterstützung von Zeltlagern und Ferienfreizeiten
• die Förderung am Gemeinwesen orientierter Arbeit, z.B. durch die Überlassung von Räumlichkeiten des Vereins an einen gemeinnützigen Träger, der sich um Menschen mit besonderem Förderbedarf kümmert
• und mittelfristig die Förderung christlich kultureller Angebote auf dem Eichhof und im Gemeindehaus für die Region z.B. in Form von Kleinkunst- und Theatergruppen sowie Darstellung von Künstlerinnen und Künstlern aus der Region des Kirchenkreises Hamburg-Ost.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand wird durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
§3 Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins und dürfen kein Entgelt für Tätigkeiten für den Verein erhalten. Ausgenommen ist die Vergütung von Dienstleistungen unter fremdüblichen Vergütungen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Auslagenerstattungen oder sonstige Zuwendungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, die Arbeit der Kirchengemeinde Sinstorf zu unterstützen. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§5 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag bemisst sich nach der Selbsteinschätzung der Mitglieder. Der Mindestbeitrag beträgt 120,– €/pro Jahr, für Ehepaare/Familien 180,– €/pro Jahr, für Schüler/innen, Auszubildende und Studenten/innen beträgt der Mindestbeitrag 60,– €/pro Jahr. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand unter dem Mindestbeitrag liegende Sondervereinbarungen treffen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6 Finanzhaushalt
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein beschließt jährlich über den Finanzhaushalt, insbesondere über die Verwendung der Einnahmen, der laufenden Mitgliedsbeiträge sowie über Investitionen ab einem Volumen von 5.000,– €/pro Jahr. Soweit Investitionen bereits im beschlossenen Finanzhaushalt vorgesehen sind, erfolgt der Beschluss über eine Mittelverwendung durch den Vorstand.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden angesetzt, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich oder per E-Mail beantragt hat.
§9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Personen, dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§10 Änderung der Satzung und des Zwecks des Vereins
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. In der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung und der Änderungsvorschlag mitzuteilen. Soll der Vereinszweck geändert werden, setzt dies ebenfalls die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder voraus.
§11 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Erforderlich ist die Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Für diese Mitgliederversammlung ist ausnahmsweise eine Einladungsfrist von einem Monat erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Kirchengemeinde Sinstorf oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf der Liegenschaft Eichhof zu verwenden hat. Sofern die Ev.-luth. Kirche auf dem Eichhof zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung keine inhaltliche Arbeit mehr leistet, geht das verbleibende Vereinsvermögen an den Förderverein des VCP Hamburg e.V..
§12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.